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§ 1 Geltung in der Allgemeinen Geschäfts-
und Mietbedingungen
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1. |
Leistungen, Angebote und Mietverträge
erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen
Geschäfts- und Mietbedingungen. Diese gelten auch
für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen,
auch wenn ihre Geltung nicht nochmals ausdrücklich
vereinbart wurde.
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| 2. |
Nebenabreden, Auftragserweiterungen und
Ergänzungen gelten nur dann als vereinbart, wenn
sie von dem Verwender schriftlich bestätigt werden.
Diese Schriftformklausel kann nur ihrerseits schriftlich
durch die Vertragsparteien geändert werden (doppelte
Schriftformklausel).
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§ 2 Vertragsabschluss
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| 1. |
In Prospekten, Anzeigen usw. enthaltene
Angebote sind - auch bezüglich der Preisangaben
– freibleibend und unverbindlich, soweit nicht
anderes angegeben. Der Mietvertrag kommt erst durch
unsere Auftragsbestätigung und Überlassung
des Mietgegenstandes oder durch den Abschluss des schriftlichen
Mietvertrages zustande.
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| 2. |
Die Mietzeit beginnt und endet zu den
jeweils in den Mietverträgen angegebenen Zeitpunkten.
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| 3. |
Der zu zahlende Mietzins ist im Mietvertrag
angegeben. Für den Fall, dass zwischen dem Vertragsschluss
und vereinbartem Mietzeitpunkt mehr als vier Monate
liegen, kann der Verwender im Hinblick auf eventuelle
Kosten-, Lohn-, bzw. Steuererhöhungen die vereinbarten
Preise nach billigen Ermessen erhöhen, keinesfalls
aber um mehr als 10%. Dies gilt nicht, falls die Verzögerung
des Leistungstermins von der Lieferfirma zu vertreten
ist.
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| 4. |
Die Überlassung des Mietgegenstandes
wird ausschließlich von der Firma HS Technik in
Person von dem Inhaber Hinrich Sanders geschuldet. Gerät
dieser mit der rechtzeitigen Anlieferung des vermieteten
Gerätes in Verzug, hat ihm der Mieter eine angemessene
Nachfrist zu setzen.
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| 5. |
Krieg, Streik, Aussperrung, Rohstoff-
und Energiemangel, Betriebs- und Verkehrsstörungen,
Verfügungen von roher Hand - auch soweit sie die
Durchführung des betroffenen Geschäfts auf
absehbare Zeit unwirtschaftlich machen -, Krankheit
sowie alle Fälle höherer Gewalt, auch bei
unseren Lieferanten, befreien den Verwender für
die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Auswirkungen
von der Verpflichtung aus dem Mietvertrag. Solche Ereignisse
berechtigten den Verwender, von dem Vertrag ganz oder
teilweise zurückzutreten, ohne dass der Mieter
ein Recht auf Schadensersatz hat.
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| 6. |
Der Vermieter kann vor Übergabe
des Mietgegenstandes eine Vorauszahlung bis zur Höhe
des voraussichtlichen Endpreises verlangen.
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§ 3 Gewährleistung
und Schadensersatz
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| 1. |
Bei berechtigten Beanstandungen wegen
Mängeln der Mietsache wird der Vermieter nach seiner
Wahl den Mangel beheben, die mangelhafte Mietsache durch
eine mangelfreie ersetzend oder den Mieter aus dem Vertrag
entlassen.
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| 2. |
Der Mieter haftet für Schäden
an der Mietsache, die durch sein Verschulden oder das
Verschulden Dritter entstehen (beispielsweise randalierende
Gäste, Feuer, Wasserschaden, Diebstahl).
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| 3. |
Der Mieter haftet für alle Schäden
bzw. den Verlust oder Diebstahl der Mietsache während
des gesamten Zeitraumes.
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| 4. |
Schadensersatzansprüche des Mieters,
die auf leicht fahrlässige Verletzung unserer vertraglichen
oder gesetzlichen Verpflichtungen beruhen, sind ausgeschlossen,
es sei denn es handelt sich um eine Verletzung von Gesundheit,
Körper oder Leben des Mieters. |
| 5. |
Schadenersatzansprüche des Mieters
wegen Verzuges oder Unmöglichkeit sind, außer
im Falle des groben Verschuldens der Höhe nach
auf den vereinbarten Mietzins des verzögerten oder
ausgegebenen Teils des Mietgegenstandes beschränkt.
Unmöglichkeit tritt bereits ein, wenn die Leistung
nicht durch den Inhaber Hinrich Sanders persönlich
erbracht werden kann.
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| 6. |
Hat der Mieter die Mietsache bearbeitet
oder Veränderungen vorgenommen, ist eine Gewährleistung
wegen Mangel an der Mietsache ausgeschlossen.
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| 7. |
Der Mieter ist dem Vermieter für
alle Schäden verantwortlich, die aus dem nicht
sachgerechten Gebrauch der Mietsache entstehen. Gewährleistungsansprüche
entfallen, sobald der Besteller oder ein Dritter an
der vermieteten Anlage Änderungen oder einen Austausch
von Teilen vornimmt, soweit die Änderung oder der
Austausch nicht von dem Vermieter genehmigt wurde.
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| 8. |
Erkennbare Mängel müssen unverzüglich
gegenüber dem Vermieter angezeigt werden, andernfalls
gilt die erbrachte Leistung als vertragsgerecht.
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| 9. |
Eine Abtretung etwaiger Schadensersatz-
oder anderer Gewährleistungsansprüche ist
ausgeschlossen.
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§ 4 Untergang des Mietgegenstandes
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| 1. |
Während der Dauer des Mietvertrages
trägt der Mieter die Gefahr des zufälligen
Untergangs und der zufälligen Verschlechterung
des Mietgegenstandes. Derartige Ereignisse entbinden
den Mieter nicht von der Einhaltung der im Mietvertrag
übernommenen Verpflichtungen, insbesondere zur
Zahlung des Mietzinses. Der Mieter ist verpflichtet,
den Vermieter unverzüglich schriftlich von dem
Eintritt eines dieser Ereignisse zu benachrichtigen.
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| 2. |
Ist der Untergang oder die Verschlechterung
des Mietgegenstandes vom Mieter zu vertreten, so ist
der Mieter verpflichtet, nach Wahl des Vermieters den
Mietgegenstand wieder in einen vertraglich gewesenen
Zustand zu versetzen oder den Mietgegenstand durch einen
anderen gleichwertigen zu ersetzen oder an ihn zu übereignen
oder uns den Wert des untergegangen oder verschlechterten
Mietgegenstandes zu ersetzen.
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| 3. |
Der Mieter tritt bereits jetzt künftige
Ansprüche auf Versicherungsleistungen, die ihm
aus abgeschlossenen Versicherungen in jedem Fall zustehen,
dass der Mietgegenstand aus vom Mieter zu vertretenden
Gründen untergeht oder sich verschlechtert, an
den Vermieter ab.
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§ 5 Rechte Dritter
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| 1. |
Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand
von sämtlichen evtl. von Dritten in Bezug auf den
Mietgegenstand geltend gemachten Rechten freizuhalten.
Werden derartige Rechte geltend gemacht, hat der Mieter
den Vermieter hiervon unverzüglich schriftlich
unter Beifügung der notwendigen Unterlagen zu informieren.
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| 2. |
Sämtliche Kosten für die Abwehr
der Geltendmachung von Rechten durch Dritte trägt
der Mieter.
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§ 6 Rückgabe des Mietgegenstandes
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| 1. |
Nach Beendigung der Mietzeit hat der
Mieter den Mietgegenstand auf seine Kosten und Gefahr
unverzüglich in ordnungsgemäßer Weise
an den Vermieter zurück zu geben.
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| 2. |
Wird der Mietgegenstand vom Mieter verspätet
zurückgegeben, so hat der Mieter unbeschadet der
weiteren Verpflichtung zum Schadensersatz mindestens
den vereinbarten Mietzins bis zur Rückgabe der
Mietsache weiter zu entrichten.
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| 3. |
Wird der Mietgegenstand im nicht ordnungsgemäßen
Zustand zurückgegeben, so hat der Mieter dem Vermieter
den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen, insbesondere
für die Dauer einer eventuellen Instandsetzung,
den vereinbarten Mietzins zu entrichten.
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§ 7 Anwendbares Recht
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| 1. |
Für die Rechtsbeziehungen zwischen
dem Vermieter und dem Mieter gilt das Recht der Bundesrepublik
Deutschland.
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§ 8 Gerichtsstand
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| 1. |
Für sämtliche gegenwärtigen
und zukünftigen Ansprüche aus den Geschäftsverbindungen
mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen
Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen
und solchen Mietern, die ihren Wohnsitz im Ausland haben,
einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen
ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des
Vermieters.
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§ 9 Verjährung
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| 1. |
Für die Ersatzansprüche des
Vermieters wegen Veränderung oder Verschlechterung
des Mietgegenstandes gilt die kurze Verjährungsfrist
von 6 Monaten - vom Zeitpunkt der Rückgabe an gerechnet
- gemäß § 548 BGB.
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§ 10 Salvatorische Klausel
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| 1. |
Sollte eine Bestimmungen in diesen Geschäfts-
und Mietbedingungen oder Einrichtungen im Rahmen sonstiger
Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon
die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen und Vereinbarungen
nicht berührt. |