Allgemeine Geschäfts- & Mietbedingungen der Firma wateract ®
Johann-G.-Gutenberg-Str. 5a, 82140 Olching



 § 1 Geltung in der Allgemeinen Geschäfts- und Mietbedingungen
1. Leistungen, Angebote und Mietverträge erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäfts- und Mietbedingungen. Diese gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn ihre Geltung nicht nochmals ausdrücklich vereinbart wurde.

2. Nebenabreden, Auftragserweiterungen und Ergänzungen gelten nur dann als vereinbart, wenn sie von dem Verwender schriftlich bestätigt werden. Diese Schriftformklausel kann nur ihrerseits schriftlich durch die Vertragsparteien geändert werden (doppelte Schriftformklausel).

§ 2 Vertragsabschluss
1. In Prospekten, Anzeigen usw. enthaltene Angebote sind - auch bezüglich der Preisangaben – freibleibend und unverbindlich, soweit nicht anderes angegeben. Der Mietvertrag kommt erst durch unsere Auftragsbestätigung und Überlassung des Mietgegenstandes oder durch den Abschluss des schriftlichen Mietvertrages zustande.

2. Die Mietzeit beginnt und endet zu den jeweils in den Mietverträgen angegebenen Zeitpunkten.

3. Der zu zahlende Mietzins ist im Mietvertrag angegeben. Für den Fall, dass zwischen dem Vertragsschluss und vereinbartem Mietzeitpunkt mehr als vier Monate liegen, kann der Verwender im Hinblick auf eventuelle Kosten-, Lohn-, bzw. Steuererhöhungen die vereinbarten Preise nach billigen Ermessen erhöhen, keinesfalls aber um mehr als 10%. Dies gilt nicht, falls die Verzögerung des Leistungstermins von der Lieferfirma zu vertreten ist.

4. Die Überlassung des Mietgegenstandes wird ausschließlich von der Firma Wateract in Person von dem Inhaber Julien Stahl geschuldet. Gerät dieser mit der rechtzeitigen Anlieferung des vermieteten Gerätes in Verzug, hat ihm der Mieter eine angemessene Nachfrist zu setzen.

5. Krieg, Streik, Aussperrung, Rohstoff- und Energiemangel, Betriebs- und Verkehrs- störungen, Verfügungen von roher Hand - auch soweit sie die Durchführung des betroffenen Geschäfts auf absehbare Zeit unwirtschaftlich machen -, Krankheit sowie alle Fälle höherer Gewalt, auch bei unseren Lieferanten, befreien den Verwender für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Auswirkungen von der Verpflichtung aus dem Mietvertrag. Solche Ereignisse berechtigten den Verwender, von dem Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, ohne dass der Mieter ein Recht auf Schadensersatz hat.

6. Der Vermieter kann vor Übergabe des Mietgegenstandes eine Vorauszahlung bis zur Höhe des voraussichtlichen Endpreises verlangen.

§ 3 Gewährleistung und Schadensersatz
1. Bei berechtigten Beanstandungen wegen Mängeln der Mietsache wird der Vermieter nach seiner Wahl den Mangel beheben, die mangelhafte Mietsache durch eine mangelfreie ersetzend oder den Mieter aus dem Vertrag entlassen.

2. Der Mieter haftet für Schäden an der Mietsache, die durch sein Verschulden oder das Verschulden Dritter entstehen (beispielsweise randalierende Gäste, Feuer, Wasser-schaden, Diebstahl).

3. Der Mieter haftet für alle Schäden bzw. den Verlust oder Diebstahl der Mietsache während des gesamten Zeitraumes.

4. Schadensersatzansprüche des Mieters, die auf leicht fahrlässige Verletzung unserer vertraglichen oder gesetzlichen Verpflichtungen beruhen, sind ausgeschlossen, es sei denn es handelt sich um eine Verletzung von Gesundheit, Körper oder Leben des Mieters.

5. Schadenersatzansprüche des Mieters wegen Verzuges oder Unmöglichkeit sind, außer im Falle des groben Verschuldens der Höhe nach auf den vereinbarten Mietzins des verzögerten oder ausgegebenen Teils des Mietgegenstandes beschränkt. Unmöglichkeit tritt bereits ein, wenn die Leistung nicht durch den Inhaber Julien Stahl persönlich erbracht werden kann.

6. Hat der Mieter die Mietsache bearbeitet oder Veränderungen vorgenommen, ist eine Gewährleistung wegen Mangel an der Mietsache ausgeschlossen.

7. Der Mieter ist dem Vermieter für alle Schäden verantwortlich, die aus dem nicht sachgerechten Gebrauch der Mietsache entstehen. Gewährleistungsansprüche entfallen, sobald der Besteller oder ein Dritter an der vermieteten Anlage Änderungen oder einen Austausch von Teilen vornimmt, soweit die Änderung oder der Austausch nicht von dem Vermieter genehmigt wurde.

8. Erkennbare Mängel müssen unverzüglich gegenüber dem Vermieter angezeigt 
werden, andernfalls gilt die erbrachte Leistung als vertragsgerecht.

9. Eine Abtretung etwaiger Schadensersatz- oder anderer Gewährleistungsansprüche ist
ausgeschlossen.

§ 4 Untergang des Mietgegenstandes
1. Während der Dauer des Mietvertrages trägt der Mieter die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Mietgegenstandes. Derartige Ereignisse entbinden den Mieter nicht von der Einhaltung der im Mietvertrag übernommenen Verpflichtungen, insbesondere zur Zahlung des Mietzinses. Der Mieter ist verpflichtet, den Vermieter unverzüglich schriftlich von dem Eintritt eines dieser Ereignisse zu benachrichtigen.

2. Ist der Untergang oder die Verschlechterung des Mietgegenstandes vom Mieter zu vertreten, so ist der Mieter verpflichtet, nach Wahl des Vermieters den Mietgegenstand wieder in einen vertraglich gewesenen Zustand zu versetzen oder den Mietgegenstand durch einen anderen gleichwertigen zu ersetzen oder an ihn zu übereignen oder uns den Wert des untergegangen oder verschlechterten Mietgegenstandes zu ersetzen.

3. Der Mieter tritt bereits jetzt künftige Ansprüche auf Versicherungsleistungen, die ihm aus abgeschlossenen Versicherungen in jedem Fall zustehen, dass der Mietgegenstand aus vom Mieter zu vertretenden Gründen untergeht oder sich verschlechtert, an den Vermieter ab.

§ 5 Rechte Dritter
1. Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand von sämtlichen evtl. von Dritten in Bezug auf den Mietgegenstand geltend gemachten Rechten freizuhalten. Werden derartige Rechte geltend gemacht, hat der Mieter den Vermieter hiervon unverzüglich schriftlich unter Beifügung der notwendigen Unterlagen zu informieren.

2. Sämtliche Kosten für die Abwehr der Geltendmachung von Rechten durch Dritte trägt der Mieter.

§ 6 Rückgabe des Mietgegenstandes
1. Nach Beendigung der Mietzeit hat der Mieter den Mietgegenstand auf seine Kosten und Gefahr unverzüglich in ordnungsgemäßer Weise an den Vermieter zurück zu geben.

2. Wird der Mietgegenstand vom Mieter verspätet zurückgegeben, so hat der Mieter unbeschadet der weiteren Verpflichtung zum Schadensersatz mindestens den vereinbarten Mietzins bis zur Rückgabe der Mietsache weiter zu entrichten.

3. Wird der Mietgegenstand im nicht ordnungsgemäßen Zustand zurückgegeben, so hat der Mieter dem Vermieter den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen, insbesondere für die Dauer einer eventuellen Instandsetzung, den vereinbarten Mietzins zu entrichten.

§ 7 Anwendbares Recht
Für die Rechtsbeziehungen zwischen dem Vermieter und dem Mieter gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

§ 8 Gerichtsstand
Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus den Geschäfts-verbindungen mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich - rechtliche Sondervermögen und solchen Mietern, die ihren Wohnsitz im Ausland haben, einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Vermieters.

§ 9 Verjährung
Für die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderung oder Verschlechterung des Mietgegenstandes gilt die kurze Verjährungsfrist von 6 Monaten - vom Zeitpunkt der Rückgabe an gerechnet - gemäß § 548 BGB.

§ 10 Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmungen in diesen Geschäfts- und Mietbedingungen oder Ein-richtungen im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen und Vereinbarungen nicht berührt.